Gemeinsamer Kommunionempfang für konfessionsverschiedene Ehepaare

Gemeinsamer Kommunionempfang für konfessionsverschiedene Ehepaare

 Bei Elternabenden im Rahmen der Erstkommunionvorbereitung wird öfters die Frage gestellt, ob evangelische Partner in konfessionsverschiedenen Ehen kommunizieren dürfen. Dies ist bisher offiziell nicht erlaubt. Der Würzburger Kirchenrechtler Heribert Hallermann hat dazu in der theologischen Zeitschrift Herder Korrespondenz (Mai 2017, S.25 und 26) Stellung genommen. Ich stelle die wichtigsten Aussagen des Artikels vor.

 Die Deutsche Bischofskonferenz plant offenbar ein Schreiben, das auf dieses Problem eingeht. Dabei ist allerdings anzunehmen, dass die Lösung im Einzelfall vornehmlich von der Einstellung des zuständigen Seelsorgers abhängt, - nicht aber in die Selbstbestimmung der Betroffenen gestellt wird. Hallermann weist dagegen darauf hin, dass das geltende Kirchenrecht durchaus einen Lösungsweg bereithält, der jedoch nicht ausgeschöpft worden ist.

 Zunächst sei festzuhalten, dass dem Kirchenrecht der römisch katholischen Kirche von seinem Gesetzgeber Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils die Förderung der Ökumene aufgetragen ist. Darum müssen die einzelnen Normen des Rechts immer in einer Perspektive angewendet werden, die der Ökumene dient, nicht aber sie behindert.

Gemäß dem Kirchenrecht gehören evangelische Christen zu den Gläubigen, denen das Recht zugesprochen wird, aus dem Wort Gottes und den Sakramenten geistliche Hilfe zu erfahren. Normalerweise wird jeder Christ, jede Christin diesen Rechtsanspruch in der eigenen Kirche einlösen. Protestantische Christen können ihn im Bedarfsfall auch in der katholischen Kirche geltend machen.

Im Dekret über den Ökumenismus des Zweiten Vatikanischen Konzils wird eindeutig gesagt, jeder getaufte Christ befinde sich in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen, Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.

Protestantische Christen stehen also nicht einfach außerhalb der katholischen Kirche, sondern sind mit ihr in einer Verbindung, die auf die Verwirklichung der vollen Einheit hindrängt.

Wenn das schon grundsätzlich für jeden evangelischen Christen, jede evangelische Christin gilt, gilt es umso mehr für die Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe. Auch eine konfessionsverschiedene Ehe ist eine sakramentale Ehe. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Ehe entweder in einer katholischen Kirche oder mit dem sogenannten „Dispens von der Formpflicht“ in einer evangelischen Kirche geschlossen wurde. Und dann ist sie wie jede sakramentale Ehe „Kirche im Kleinen“. Darum gilt auch hier die Verpflichtung, die der Canon 226§1 des Kirchenrechtes so benennt: Die im Ehestand leben, haben gemäß ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, durch Ehe und Familie am Aufbau des Volkes Gottes mitzuwirken.

Und im Canon 897 wird eine Grundüberzeugung der katholischen Lehre über die Kirche ausgesprochen, wenn es dort heißt: Das erhabenste Sakrament ist die heiligste Eucharistie, …(sie) ist für den gesamten Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle; ... (durch sie wird) der Aufbau des Leibes Christi vollendet.

 Ich fasse noch einmal zusammen:

Wenn es also so ist, dass sich alle nichtkatholischen Getauften (aufgrund des von allen christlichen Kirchen anerkannten Sakramentes der Taufe) in einer gewissen, aber noch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche befinden, wenn allen Christen gleich welcher Konfession der Dienst an der Einheit aufgetragen ist und der Aufbau des „Leibes Christi“, also der Kirche, wenn dies nach katholischer Überzeugung in herausragender Weise in der Eucharistiefeier geschieht, müsste eigentlich jeder nichtkatholische Christ zum Kommunionempfang zugelassen sein.

Noch eindeutiger gilt das, wie gezeigt wurde, für den nichtkatholischen Partner in einer konfessions-verschiedenen Ehe.

Es wäre sehr zu hoffen, wenn ein zu erwartendes Wort der Deutschen Bischofskonferenz eindeutig Stellung beziehen würde und zumindest den nichtkatholischen Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe Rechtsklarheit schaffen würde. Damit niemand mehr von dem Wohlwollen bzw. der Ängstlichkeit eines konkreten Seelsorgers abhängig ist, sondern eine eigene verantwortete Gewissensentscheidung treffen kann.

Pastor Georg Späh

Geistlicher Beirat des Familienbundes der Katholiken im Bistum Essen